Vereinssatzung NFR e.V. zum Nachlesen - NFR Rödermark e.V

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SATZUNG
S A T Z U N G
des Netzwerks für Flüchtlinge Rödermark e. V.


§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Die Körperschaft  trägt den Namen „Netzwerk für Flüchtlinge Rödermark e. V.“(Im folgendem VEREIN genannt)
2. Er hat seinen Sitz in Rödermark.
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Offenbach eingetragen.
4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Förderung  des interkulturellen Zusammenlebens in Rödermark sowie die Förderung einer internationalen Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, unabhängig von der kulturellen, religiösen und ethnischen Zugehörigkeit ihrer Bürgerinnen und Bürger.

  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens §52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 13 AO in der Stadt Rödermark.
    • Die Förderung der Hilfe für Verfolgte, Flüchtlinge und deren Angehörige § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 10 AO.
    • Die Förderung der Jugendhilfe, hier von Kindern und Jugendlichen mit Migrationshintergrund § 52 Absatz 2 Nr. 4 AO.
    • Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke (hier ehrenamtliches Engagement im Sinne der Integration) § 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 25 AO.
    • Der Verein verfolgt des Weiteren mildtätige Zwecke im Sinne seiner Tätigkeiten mit der selbstlosen Unterstützung von Personen gemäß § 53 Absatz 1 und 2. Dies gilt für Personen mit Migrationshintergrund, Asylbewerber und Asylsuchende und deren Angehörige.
    • Die Unterstützung anderer durch das Finanzamt anerkannter gemeinnütziger Vereine durch die zweckgebundene Zuwendung von Geld oder Sachmitteln (§ 58 Nr. 2 AO- sog. Förderverein), die als Zweck die Förderung der in§ 2,Satz 1. genannten steuerbegünstigten Zwecke haben. Die Gemeinnützigkeit dieser Vereine muss durch gültige Freistellungsbescheinigungen neuesten Datums nachgewiesen sein.

Dies erfolgt im Einzelnen durch

    • Einrichtung einer Beratungsstelle,
    • Zusammenarbeit mit der Stadt Rödermark und dem Kreis Offenbach,
    • Zusammenarbeit mit den freien Trägern der Sozialhilfe, den Schulen, den Kirchengemeinden, den politischen Parteien und anderen dem Gedanken des interkulturellen Zusammenlebens verpflichteten Organisationen,
    • Angebote von Begegnungs- und Austauschmöglichkeiten zwischen den Kulturen,
    • Entwicklung, Unterstützung und Förderung von interkulturellen Bildungsangeboten,
    • öffentliche Informations- und Diskussionsveranstaltungen sowie künstlerische und kulturelle Veranstaltungen

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.

4. Der Verein ist unabhängig und offen für jeden.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos  tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person (d.h. Vereine und sonstige Körperschaften) werden, die seine Ziele unterstützen.
  2. Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
  3. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist zum Jahresende.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod (bei juristischen Personen mir deren Erlöschen).
  5. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstößt – insbesondere das öffentliche Ansehen des Vereins herabwürdigt – grob gegen die Vereinssatzung bzw. Anordnungen von Vereinsorganen verstößt oder trotz zweimaliger Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt, so kann es  aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschuss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Dem Mitglied muss vor der Antragstellung durch den Vorstand Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

§ 5 Beitrag

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und – fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
    • dem /der Vorsitzenden
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Kassierer(in)
    • dem/der Schriftführer(in)
    • den Beisitzern/Beisitzerinnen (Höchstzahl 5)

Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt grundsätzlich geheim. Diese kann aber auch offen erfolgen, wenn 2/3 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen.
Die Zahl der BeisitzerInnen wird von der Mitgliederversammlung vor der Gesamtwahl des Vorstandes festgelegt.
Die BeisitzerInnen werden durch Listenwahl gewählt.
Die Aufgabenverteilung wird vom Vorstand beschlossen und spätestens bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

2. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des §26 BGB.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt wurden und die Wahl angenommen haben.

4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung von Mitgliederversammlungen
    • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
    • Für Ausgaben, die im Einzelfall eine Höhe von 5.000,00 € übersteigen, ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.

5. Jährlich finden mindestens vier Vorstandssitzungen statt.

Die Einladung erfolgt schriftlich mit Tagesordnungspunkten 7 Tage vor dem Termin, oder in Ausnahmefällen nach telefonischer Vereinbarung.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

6. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren geben.

7. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich im ersten Vierteljahr des Jahres einzuberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen 3 Wochen einzuberufen
a) auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Sechstel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe oder
b) wenn es das Vereinsinteresse erfordert.

3. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (auch per E-Mail) unter Einhaltung einer Frist von 21 Kalendertagen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Über die Teilnahme von Gästen entscheidet der Vorstand. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens (oder der E-Mail) folgenden Tag. Bei Postversand gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse versandt wurde.

4. Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben nicht dem Vorstand übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt 2 Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, um die Buchprüfung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen. Das Ergebnis ist vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wird
b) über Investitionen und Ausgaben, die im Einzelfall 5.000,00 € überschreiten
c) Aufnahme von Darlehen
d) die Wahl des Vorstandes
e) Satzungsänderungen (Ausnahme §6 Ziffer 7)
f) Auflösung des Vereins

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmberechtigt sind alle voll geschäftsfähigen Mitglieder.

6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende, bei seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter(in). Der/die Vorsitzende oder sein/seine Stellvertreter(in) können diesen Vorsitz auf ein weiteres Mitglied des Vorstandes übertragen.

7. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist antragsberechtigt.
Die Anträge müssen spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.


§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.


§ 9 Satzungsänderungen

Diese Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. Es muss unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes eingeladen werden, mit Mitteilung sowohl des bisherigen als auch des vorgesehenen neuen Satzungstextes.


§ 10 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittel-Mehrheit. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in einer Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

1.Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die evangelischen und katholischen Kirchen in Rödermark im Verhältnis 50% zu 50%.für dem Vereinszweck entsprechende Aufgaben oder

2. an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die im §2., Absatz 2 dieser Satzung genannten Zwecke.

§11  Datenschutz

  • Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EU- Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern [von Funktionsträgern, Übungsleitern] digital gespeichert:
  • Name
  • Adresse
  • Geburtsdatum
  • Geschlecht
  • Telefonnummer
  • E-Mailadresse
  • Bankverbindung
  • Zeiten der Vereinszugehörigkeit
  • Führungszeugnis

  • Den Organen des Vereins, oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

    • Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern [Funktionsträgern, Übungsleitern] bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

    • Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, wie Feierlichkeiten in der Homepage des Vereins und der Presse bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruches unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung in den Medien.

    • Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem  vorgenannten  Ausmaß  und  Umfang  zu.  Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    • Jedes Mitglied [Funktionsträgern, Übungsleitern] hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

    • Beim Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds werden die personenbezogenen Daten des Mitglieds archiviert. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß der steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

    • Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

    Satzung der Flüchtlingshilfe Rödermark e.V. vom 21. Mai 1991
    Zuletzt geänderte Fassung vom 27. November 2007
    Satzung des „Netzwerk für Flüchtlinge Rödermark e.V.“
    Geänderte Fassung vom 26. März 2015
    Geänderte Fassung vom 09. März 2018
    Geänderte Fassung vom 25. März 2019
    Geänderte Fassung vom 20. März 2023


    Rödermark, 20.03.2023

    Vorsitzender
    Dr. Thomas Büttner

    © 2024 by NFR
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